Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses jedenfalls dann verlangen, wenn er bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen.

Das Landesarbeitsgericht hat am 18.09.2009 das Berufungsverfahren 13 Sa 640/09 – Vorinstanz Arbeitsgericht Dortmund – 2 Ca 4882/08 – entschieden.

In dem Verfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die das beklagte Bäckereiunternehmen ausgesprochen hat, weil der Kläger ein zuvor von ihm gekauftes Brötchen, das er mit Brotaufstrich belegt hat, verzehrte.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und somit das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund bestätigt.

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