Bei Eingang bzw. Erhalt der Kündigung sind unter anderem folgende Punkte zu beachten:

Schriftliche Kündigung

Zunächst ist dem Arbeitnehmer gem. § 623 BGB die Kündigung schriftlich zu erklären. Dabei gilt diese Voraussetzung für alle Kündigungen (Beendigungen) von Arbeitsverhältnissen. Eine Kündigung per Telefax und per E-Mail genügt der Schriftform nicht. Die Unterschrift soll die Erklärung räumlich abschließen und hat deshalb unterhalb des Textes zu erfolgen.
Eine Unterzeichnung mit Initialien oder mit einer Paraphe genügt den Anforderungen des § 126 Abs. I BGB nicht.

Zurückweisung der Kündigung

Häufig werden Kündigungen auch von Bevollmächtigten (z.B. einem Sachbearbeiter der Personalabteilung) unterschrieben.
In diesen Fällen ist zwingend zu prüfen, ob der Erklärende offensichtlich zur Abgabe einer Kündigung befugt ist, oder ob dessen Berechtigung dem Gekündigten bekannt gegeben worden ist.
Ist dies nicht der Fall muß der Kündigung die Vollmachtsurkunde beigefügt sein.
In diesen, in der Praxis nicht seltenen Fällen, kann die Kündigung nach § 174 BGB unverzüglich zurückgewiesen werden, mit der Folge, dass Ihre Wirksamkeit entfällt.
Der Arbeitgeber ist dann gezwungen, erneut eine Kündigung unter Wahrung von Formvorschriften und Beteiligungsrechten auszusprechen.

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