Mit Hilfe der Bewerbung möchte der Arbeitnehmer erreichen, dass er eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erhält. Das Interesse des Arbeitgebers ist es, möglichst viel über seinen zukünftigen Arbeitnehmer zu erfahren. Hierbei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber nicht alles wissen muss und auch nicht alles fragen darf.

Inhalt der Bewerbung

Der Arbeitnehmer sollte sich im Rahmen der Bewerbung mit dem jeweiligen Unternehmen, bei dem er sich zu bewerben gedenkt, auseinander setzen und hinterfragen, welche Informationen der Arbeitgeber tatsächlich benötigt.

Bislang wurden schriftliche Bewerbungen regelmäßig folgendermaßen aufgebaut.
Zunächst enthielten sie ein Anschreiben, den Lebenslauf, die Zeugnisse in Kopie und auch ein aktuelles Bewerbungsfoto des Arbeitnehmers.
Das Schreiben enthielt die Anschrift, das Datum, die Anschrift des jeweiligen Arbeitgebers, ggf. eine Bezugnahme auf die Stellenanzeige und die Begründung der Bewerbung mit einem Hinweis auf die beigefügten Unterlagen.
Der Lebenslauf listete die Angaben zu Name, Adresse, Telefon, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Name der Eltern, Beruf der Eltern, Familienstand, Kinderzahl, Schul- und Berufsausbildung, weitere Aus- und Fortbildungen, besondere Kenntnisse und zu den Zeiten und Orten der Berufsausübung tabellarisch auf.

Grundsätzlich kann der oben dargestellte Aufbau beibehalten werden.
Aufforderungen, der Bewerbung ein Foto beizufügen, wird es wohl mit dem Inkrafttreten des „Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes“ zum 18.08.2006 nicht mehr geben. Gleiches wird wohl für die Angaben zu Alter, Religion und Staatsangehörigkeit gelten. Ob der Arbeitnehmer hierzu dennoch Angaben macht, ist ihm freigestellt.
Näheres zum neuen Gleichbehandlungsgesetz finden Sie (in Kürze) auf der Seite Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz.

Ersatz der Vorstellungskosten

Ein Arbeitgeber, der einen möglichen Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch auffordert, hat diesem die diesbezüglich anfallenden Aufwendungen zu ersetzen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob letztlich ein Arbeitsvertragsverhältnis zustande kommt oder nicht, d.h. auch der Bewerber, der nach einem Vorstellungsgespräch (auf Aufforderung !!) eine Absage zugeschickt bekommt, kann vom Arbeitgeber, bei dem er sich vorgestellt hat, Erstattung der Kosten verlangen.
Erstattungsfähig sind insbesondere Fahrtkosten, Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Allerdings sind Fahrtkosten, die nicht auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zurückzuführen sind, nur insoweit zu ersetzen, als der Arbeitnehmer darauf vertrauen durfte, dass auch diese vom Arbeitgeber übernommen werden.

Vorstellungsgespräch – Fragerecht des Arbeitgebers bzw. Aufklärungspflichten des Arbeitnehmers

Dem Interesse des Arbeitgebers, sich über seinen künftigen Arbeitnehmer umfassend zu informieren, sind Grenzen gesetzt.
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu Dingen befragen (Gespräch oder Fragebogen), die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, der Arbeitgeber also ein berechtigtes Interesse an dem Erhalt der Information hat.
Häufig werden jedoch im Rahmen von Fragebögen oder Vorstellungsgesprächen auch Fragen gestellt, die unzulässig sind und die deshalb vom Arbeitnehmer entweder gar nicht beantwortet werden müssen bzw. sogar falsch beantwortet werden dürfen.
Andererseits gibt es auch Umstände, über die der Arbeitnehmer von sich aus, ohne dass diesbezüglich vom Arbeitgeber eine Frage gestellt werden müsste, aufzuklären hat.

In der Praxis sind insbesondere folgende Fallgestaltungen von Bedeutung.

Alkoholabhängigkeit

Fragt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach einem erhöhten Alkoholkonsum, so hat der Arbeitnehmer diese Frage wahrheitsgemäß zu beantworten. Es besteht allerdings keine Verpflichtung seitens des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber von sich aus hierauf aufmerksam zu machen.

Gewerkschaftszugehörigkeit

Grundsätzlich ist die Frage des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit unzulässig. Eine Berechtigung kann sich allenfalls dann ergeben, wenn der Arbeitgeber, als Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, die Angabe benötigt, um eine Tarifbindung prüfen zu können. Eine Pflicht des Arbeitnehmers auf eine Gewerkschaftszugehörigkeit hinzuweisen ist ausgeschlossen.

Schwangerschaft

Fragen nach der Familienplanung, insbesondere alle Fragen zur geplanten oder auch vorliegenden Schwangerschaft sind inzwischen grundsätzlich unzulässig. Das BAG hat insoweit seine alte Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH aufgegeben. Eine Frage nach einer Schwangerschaft wird nunmehr allenfalls noch in den Fällen für zulässig gehalten, in denen eine Gesundheitsgefährdung von Mutter oder ungeborenem Kind ausgeschlossen werden soll. Eine Aufklärungspflicht der Frau bezüglich einer vorliegenden Schwangerschaft liegt dementsprechend grundsätzlich auch nicht vor.

Schwerbehinderung

Ob das Vorliegen einer Schwerbehinderung erfragt werden darf, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Bisher wurde von der Rechtsprechung ein Fragerecht bejaht, im Hinblick auf die europäische Gleichbehandlungsrichtlinie kann dies m.E. jedoch nicht aufrecht erhalten werden. Eine Aufklärungspflicht seitens des behinderten Arbeitnehmers besteht jedenfalls nicht.

Vorstrafen

Ein Fragerecht zu Vorstrafen besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an dieser Information hat, d.h. insbesondere dann, wenn die Tat mit der zu verrichtenden Arbeit in enger Beziehung steht. So ist eine Vorstrafe wegen einer Verkehrsstraftat wohl für die Einstellung als Kraftfahrer von Bedeutung, wie auch das Vorhandensein von Vorstrafen im Hinblick auf Vermögensdelikte bei der Einstellung eines Kassierers.
Eine Pflicht des Arbeitnehmers über Vorstrafen aufzuklären, wird wohl nur bei höheren Angestellten, z.B. bei einem Lehrer mit Vorstrafen wegen Sittlichkeitsdelikten anzunehmen sein.

Ob eine Frage zulässig oder unzulässig ist, oder ob der Arbeitnehmer von sich aus auf bestimmte Umstände hinzuweisen hat, ist aber immer im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.

Rückgabe der Bewerbungsunterlagen

Der Arbeitnehmer hat das Recht, die von Ihm eingereichten Unterlagen, nach Abschluss des Auswahlverfahrens zurückzufordern. Zudem kann er vom Arbeitgeber verlangen, dass weitere im Laufe des Verfahrens angelegte Unterlagen vernichtet werden.

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